1. | Vertragsgegenstand |
1.1. | Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten als Grundlage für alle Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch die RIBAG Licht AG, Kanalstrasse 18, CH-5745 Safenwil (nachfolgend „Verkäufer“) an ihre Kunden (nachfolgend „Kunden“). Kunden sind nur Händler im Sinne von Ziffer 2.7. dieser Bestimmungen (B2B). |
1.2. | Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die die RIBAG Licht AG wirksam. Einkaufsbedingungen oder andere vom Kunden vorgelegte Bedingungen gelten ausdrücklich als wegbedungen. Abweichende Bestimmungen werden nur anerkannt, wenn diese von RIBAG Licht AG vorgängig sowie ausnahmslos in schriftlicher Form bestätigt wurden. |
2. | Angebot und Preise |
2.1. | Angebote der RIBAG Licht AG erfolgen, sofern ihre Gültigkeitsdauer nicht ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. |
2.2 | An allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen behält sich RIBAG Licht AG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen werden dem Käufer persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Genehmigung der RIBAG Licht AG weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Auf ihr Verlangen sind sie ihr zurückzugeben. |
2.3. | Lichtplanungen, die auf Verlangen des Interessenten erstellt werden müssen, können dem Käufer verrechnet werden, wenn kein entsprechender Lieferauftrag erteilt wird. |
2.4 | Einkaufsbedingungen des Käufers oder Abänderungen der vorliegenden Lieferbedingungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für die RIBAG Licht AG nur soweit verbindlich, als diese von ihr schriftlich anerkannt wurden. |
2.5. | Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die RIBAG Licht AG nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an den Käufer abgesandt hat. Nicht als Vertragsschluss gilt hingegen die Bestätigung der RIBAG Licht AG betreffend Erhalt bzw. Eingang einer Bestellung. |
2.6. | Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der RIBAG Licht AG exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, exkl. Leuchtmittel, Transportkosten und Verpackung Versicherung, Steuern und Abgaben (wie bspw. Mehrwertsteuer, VREG über die SLRS: Stiftung Lichtrecycling Schweiz in der Schweiz, der WEEE-Kosten der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte innerhalb der EU oder Zölle), Montage, Installation, Inbetriebnahme sowie sonstiger Nebenkosten. Solche Kosten gehen zu Lasten des Käufers und werden vom Verkäufer oder der zuständigen Behörde zusätzlich in Rechnung gestellt. |
2.7. | Die auf den Produkteseiten des Webauftritts gezeigten Preise inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer dienen der Illustration für mögliche Preisgestaltungen im Endverkauf durch Händler und sind unverbindlich. Der Verkäufer bietet seine Ware nur zum Kauf an, soweit der Kunde eine natürliche oder juristische Person ist sowie bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) und soweit er kein Endverbraucher ist bzw. als Endverbraucher die Ware in seiner selbständigen beruflichen, gewerblichen oder in seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwendet. Massgebend für den Endverkauf durch den Händler an den Endverbraucher sind die Preise des jeweiligen Händlers. |
3. | Bestellungen |
3.1. | Nach Vertragsschluss sind Änderungen der Bestellung durch den Käufer nur mit Zustimmung der RIBAG Licht AG und unter Vorbehalt der Schadloshaltung möglich. Bei Spezialanfertigungen sind Abänderungen oder Annullierungen ausgeschlossen. |
3.2. | Auf Abruf bestellte Ware muss innert der festgelegten Abruffrist vom Käufer abgenommen werden. Wird diese Frist überschritten, besteht die Berechtigung zur Fakturierung. |
4. | Zahlungsbedingungen |
4.1. | Folgende Zahlungsmöglichkeiten werden angeboten:
|
4.2. | Rechnungen sind vom Käufer innert 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Andere Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. |
5. | Lieferfristen |
5.1. | Die Lieferfristen werden in der Auftragsbestätigung für jedes Produkt separat aufgeführt. Diese Lieferfristen stellen unverbindliche Lieferzeiträume dar und erfolgen nach bestem Wissen. Eventuelle Ersatzansprüche wegen Terminüberschreitung können von der RIBAG LICHT AG nicht anerkannt werden. |
6. | Lieferung, Verpackung und Prüfung der Waren |
6.1. | Die RIBAG Licht AG bestimmt die Art des Versandes. Sie ist berechtigt, die Ware in Teillieferungen auszuliefern. Alle Lieferungen werden an das Lager des Käufers oder an eine vorgängig bestimmte Adresse geliefert. Die Auslieferungen erfolgen ebenerdig oder auf Rampe. Der Käufer stellt die zum Ausladen notwendigen Personen auf seine Kosten zur Verfügung. Die Art der Lieferung ist abhängig vom Gewicht und kann durch unterschiedliche Dienstleister erfolgen. |
6.2. | Der Käufer hat die angelieferte Ware unverzüglich zu prüfen. Es gilt die Unterschrift eines Arbeitnehmers oder Bevollmächtigten des Käufers als Bestätigung dafür, dass die Sendung vollständig und frei von sichtbaren Schäden abgeliefert worden ist. Die Ware reist auf Gefahr und Risiko des Käufers. Die Gefahr geht somit auf den Käufer über, sobald die RIBAG Licht AG die Ware dem Versandunternehmen übergeben hat. |
6.3. | Minder- oder Falschlieferungen sowie Mängel können nur innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Warenlieferung schriftlich beanstandet werden. Transportschäden und Sachschäden an der gelieferten Ware müssen unverzüglich bei RIBAG Licht AG angemeldet werden. Zu spät beanstandete Schäden können nicht mehr bearbeitet werden. Die Verpackung muss zur Begutachtung bereitgehalten werden. Transportschäden sind umgehend beim Spediteur direkt anzumelden. |
6.4. | Die Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Käufers. Hat der Käufer seinen Geschäftssitz in einem Land, in welchem spezielle gesetzliche Bestimmungen zum Verpackungsmaterial bestehen (z.B. Deutschland: Verpackungsgesetz), ist es Sache des Käufers, sich im Rahmen der Entsorgung an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu halten und sich für die Entsorgung des von RIBAG Licht AG zugestellten Verpackungsmaterials den allenfalls vorgesehenen Systemen (Deutschland: |
6.5. | Sofern auf Seite des Verkäufers (einschliesslich der wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten des Verkäufers) unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie bspw. alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten auf Seite des Verkäufers. |
6.6. | Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. |
7. | Gefahrenübergang und Erfüllungsort |
7.1. | Erfüllungsort für die Lieferung von Waren ist immer das Werk bzw. Lager der RIBAG Licht AG. Nutzung und Gefahr gehen mit der Aussonderung oder dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF, u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die RIBAG Licht AG durchgeführt oder organisiert wird. |
7.2. | Im Falle von Abgängen und Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Käufer, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. |
7.3. | Bei Aufträgen und Dienstleistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird; im Zweifelsfall das Werk der RIBAG Licht AG. Die Gefahr für eine Leistung oder Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über. |
8. | Mustersendungen |
8.1. | Ausnahmsweise werden Leuchten für Beleuchtungsproben für höchstens 60 Tage zur Verfügung gestellt. Innert dieser Zeit nicht retourniertes Material wird verrechnet. In jedem Fall werden Leuchten verrechnet, die vom Käufer abgeändert oder beschädigt wurden. |
9. | Rücksendungen |
9.1. | Es werden nur originalverpackte Produkte zurückgenommen. Beschädigtes Material wird nicht gutgeschrieben. Allfällige Instandstellungsarbeiten werden zu Selbstkosten verrechnet. Fehlende Teile wie Fluoreszenzröhren, Befestigungsmaterial, Originalverpackung usw. werden verrechnet. |
9.2. | Ware, deren Verkaufsdatum (Rechnung der RIBAG Licht AG) weiter als 6 Monate zurückliegt, kann nicht mehr zurückgenommen werden. |
9.3. | Spezialanfertigungen, abgeänderte Standardmodelle (Farbe oder Ausführung) sowie Lichtquellen werden nicht zurückgenommen. |
9.4. | Werden Rücksendungen zu Unrecht auf Kosten der RIBAG Licht AG vorgenommen, so kann RIBAG Licht AG diese Rücksendekosten dem Käufer in Rechnung stellen oder bei weiteren Bestellung zum Kaufpreis hinzurechnen. |
10. | Garantie und Gewährleistung |
10.1. | Die RIBAG Licht AG übernimmt gegenüber dem Käufer für die unter der Marke RIBAG hergestellten und vertriebenen Produkte eine 5-jährige Herstellergarantie für Produkte, die ab dem 01.09.2012 erworben wurden. Die Garantiefrist beginnt ab Kaufdatum. Die Garantiebestimmungen können im Internet unter der Herstellergarantie eingesehen werden. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Ware maximal 12 Monate nach Auslieferung. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzung und Gefahr. |
10.2. | Die RIBAG Licht AG gewährleistet ausschliesslich, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Fabrikations- und/oder Materialfehlern ist. Elektronische Verschleissteile sowie gebrauchte Ware sind von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in Produktinformationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. |
10.3. | Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so beschränkt sich die Gewährleistung des Verkäufers auf sorgfältige Ausführung. |
10.4. | Bei erbrachtem Nachweis eines Fabrikations- und/oder Materialfehlers durch den Käufer kann die RIBAG Licht AG nach ihrer Wahl entweder einen kostenlosen Ersatz leisten oder den Mangel beheben. |
10.5. | Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Hebevorrichtungen, Gerüste) gehen zu Lasten des Käufers. |
10.6. | Rechnungen für durch den Käufer oder dritte Personen vorgenommene Instandstellungen werden nur dann anerkannt, wenn diese Kosten dem Verkäufer vorher schriftlich mitgeteilt und eine Kostenübernahme des Verkäufers schriftlich bestätigt wurde. Im Übrigen erlischt die Gewährleistung sofort, wenn der Käufer oder ein Dritter ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers an der Ware Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. |
10.7. | Der Käufer muss Mängel an der gelieferten Ware unverzüglich rügen. Der Käufer muss in der Lage sein, die geltend gemachten Mängel zu beweisen. Der Entscheid über die Art der Mängelbehebung liegt ausschliesslich bei RIBAG Licht AG. RIBAG Licht AG kann das bemängelte Produkt durch neue einwandfreie Ware ersetzen (Ersatzlieferung). Das Recht auf Wandelung oder Minderung wird ausgeschlossen, sofern eine Ersatzlieferung möglich ist oder eine wiederholte Nachbesserung oder ein Austausch aus Gründen, die RIBAG Licht AG nicht zu vertreten hat, scheitert. |
10.8. | Jegliche Garantie setzt im Übrigen voraus, dass das defekte Produkt verpackt an die untenstehenden Adresse gesendet wird: |
10.9. | Garantie und Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn unsachgemässe Änderungen an den Produkten vorgenommen werden sowie Schäden durch Fehlmanipulationen oder mechanische Beschädigungen vorliegen. Ausgeschlossen von der Garantie oder einer reduzierten Garantiedauer sind Verschleissteile. |
11. | Eigentumsvorbehalt |
11.1. | Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von RIBAG Licht AG. Diese ist berechtigt, jederzeit (auch nachträglich) einen entsprechenden Eintrag in ein nationales Eigentumsvorbehaltsregister oder ein ähnliches nationales Register am Geschäftssitz des Käufers vorzunehmen. |
11.2. | Die gelieferten Produkte sind durch den Käufer bis zu diesem Zeitpunkt in einem wiederverkaufsfähigen Zustand aufzubewahren. Der Käufer hat RIBAG Licht AG von Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmassnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen der Produkte unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat RIBAG Licht AG alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoss gegen diese Verpflichtungen sowie durch nicht vorgenommene, erforderliche Interventionen entstehen. |
12. | Haftung |
12.1. | Die Haftung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind - soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln seitens der RIBAG Licht AG vorliegt - ausgeschlossen. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden (Mangelfolgeschäden) ist - gleich aus welchem Rechtsgrund und vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen - ausgeschlossen. |
12.2. | RIBAG Licht AG aktualisiert sämtliche dargestellten Produkteinformationen fortlaufend. Der Anspruch ist, alle angebotenen Produkte und Dienstleistungen für den Käufer klar und aktuell zu führen. Für Druckfehler, Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Produkteinformationen übernimmt die RIBAG Licht AG jedoch keine Haftung. Deshalb sind alle Angaben ohne Gewähr und nicht als Zusicherung zu verstehen. |
12.3. | Ausserdem behält sich RIBAG Licht AG das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Internetseiten jederzeit ohne Mitteilung vorzunehmen beziehungsweise Inhalte oder Produktebeschreibungen und Preise zu aktualisieren. |
12.4. | Beleuchtungssysteme sind regelmässig zu warten (Wartungsplan), um Anspruch auf Gewährleistung zu haben. Die spezifischen Wartungsanforderungen ergeben sich gemäss dem Beleuchtungssystem, der Leuchte, der Lichtquelle und der verwendeten Betriebsgeräte. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten Wartungspläne udgl.) oder bei Missachtung von gesetzlichen oder behördlichen Auflagen/Vorschriften für die Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. |
13. | Nebenabreden |
13.1. | Andere Vereinbarungen als diese Lieferbedingungen sowie Nebenabreden gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind. |
14. | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
14.1. | Ausschliesslicher Erfüllungsort für den Käufer und für die RIBAG Licht AG ist Safenwil (Schweiz) und zwar auch dann, wenn Lieferungen franko-, CIF-, FOB-ähnliche Klauseln vereinbart sind. |
14.2. | Gerichtsstand ist Safenwil (Schweiz). Die RIBAG Licht AG behält es sich vor, den Käufer nach ihrer Wahl auch an dessen Geschäftssitz oder an einem anderen zuständigen Gericht zu belangen. |
15. | Anwendbares Recht |
15.1. | Die Rechtsbeziehungen zwischen der RIBAG Licht AG und dem Käufer für alle Rechtsfragen unterstehen ausschliesslich dem schweizerischem Recht, insbesondere dem Obligationenrecht (OR) und hier speziell dem Kaufrecht (Art. 184 ff. OR). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG; «Wiener Kaufrechtsabkommen») ist ausdrücklich ausgeschlossen. |
15.2. | Soweit die vorliegenden AGB‘s keine speziellen Regelungen enthalten und nicht schriftlich von diesen AGB abweichende Vertragsbestimmungen unter den Parteien vereinbart worden sind, gelten auch – soweit zulässig – ausschliesslich die Bestimmungen des Schweizerischen Datenschutzrechts. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sind die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. |
15.3. | Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Diese Lieferbedingungen gehen, wenn sie in Widerspruch mit Submissionsbestimmungen stehen, diesen vor. |
16. | Immaterialgüterrechte |
16.1. | RIBAG Licht AG behält sich für jedes Design, Texte und Grafiken alle Rechte vor, insbesondere alle Eigentums- und Urheberrechte. Insbesondere auch die Verwendung von Bild-, Plan- und Informationsmaterial ist ohne Einwilligung von RIBAG Licht AG nicht gestattet. Alle Bilder stehen im Alleineigentum der RIBAG Licht AG. |
16.2. | Wird eine Ware von RIBAG Licht AG auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer die RIBAG Licht AG bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten und auf Wunsch der RIBAG Licht AG in entsprechenden Verfahren als Partei oder Intervenient auf eigene Kosten beizutreten und den Prozess zu Gunsten der RIBAG Licht AG zu führen. |
16.3. | Angebots- und Projektunterlagen sowie Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.dgl. stets geistiges Eigentum der RIBAG Licht AG und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Die Unterlagen können von der RIBAG Licht AG jederzeit zurückgefordert werden und sind ihr vom Käufer unaufgefordert zurückzustellen, wenn eine Bestellung anderweitig erteilt wurde. |